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   BVerwG, 29.03.2006 - 4 B 1.06   

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https://dejure.org/2006,19441
BVerwG, 29.03.2006 - 4 B 1.06 (https://dejure.org/2006,19441)
BVerwG, Entscheidung vom 29.03.2006 - 4 B 1.06 (https://dejure.org/2006,19441)
BVerwG, Entscheidung vom 29. März 2006 - 4 B 1.06 (https://dejure.org/2006,19441)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anfechtung einer beurkundeten Einigung; Unanfechtbarkeit einer Ausführungsanordnung; Teilbarkeit eines Vertrags; Rückabwicklung teilnichtiger öffentlich-rechtlicher Verträge; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung; Verletzung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitliche Begrenzung des Anfechtungsrechts nach § 62 S. 2 VwVfG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 90/18

    Neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in

    Denn ohne den in § 4 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung normierten Primärmaßstab fehlt den Absätzen 3 und 4 der Bezug, da sie kein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk darstellen und der Satzungsgeber dieses Regelungswerk nicht ohne den nichtigen Teil erlassen hätte (vgl. zu diesen Voraussetzungen bei normativen Regelungen: BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 2 C 74.10 - juris, Rn. 28, und vom 27. März 2011 - 2 C 50.11 - juris, Rn. 11, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 9 B 17.15 - juris, Rn. 9, und bei vertraglichen Regelungen: BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006 - 4 B 1.06 - juris, Rn. 4, jeweils m.w.N. auch aus der Rspr. des BVerfG, vgl. auch § 139 BGB).
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 92/18

    Neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in

    Denn ohne den in § 4 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung normierten Primärmaßstab fehlt den Absätzen 3 und 4 der Bezug, da sie kein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk darstellen und der Satzungsgeber dieses Regelungswerk nicht ohne den nichtigen Teil erlassen hätte (vgl. zu diesen Voraussetzungen bei normativen Regelungen: BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 2 C 74.10 - juris, Rn. 28, und vom 27. März 2011 - 2 C 50.11 - juris, Rn. 11, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 9 B 17.15 - juris, Rn. 9, und bei vertraglichen Regelungen: BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006 - 4 B 1.06 - juris, Rn. 4, jeweils m.w.N. auch aus der Rspr. des BVerfG, vgl. auch § 139 BGB).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2013 - 12 A 56/13

    Gewährung einer Erlaubnis zur Betreuung von fünf gleichzeitig anwesenden fremden

    - 4 B 1.06 -, BRS 68 Nr. 2012, juris.
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.06.2020 - 5 KN 1/19

    Luftreinhalteplan für die Stadt Kiel ist unzureichend - Fahrverbot steht an

    Vielmehr muss - in Anlehnung an die Grundsätze des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts zur Teilnichtigkeit von normativen Regelungen - ein Luftreinhalteplan auch dann bis zur Inkraftsetzung einer neugeplanten Fassung weiterhin Anwendung finden, wenn der unbeanstandete Teil ein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk darstellt und der Plangeber dieses Regelungswerk auch ohne den rechtswidrigen Teil erlassen hätte (vgl. zu diesen Voraussetzungen bei normativen Regelungen: BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 2 C 74.10 - juris, Rn. 28, und vom 27. März 2011 - 2 C 50.11 - juris, Rn. 11, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 9 B 17.15 - juris, Rn. 9, und bei vertraglichen Regelungen: BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006 - 4 B 1.06 - juris, Rn. 4, jeweils m. w. N. auch aus der Rspr. des BVerfG, vgl. auch § 139 BGB).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2012 - 12 A 1443/12

    Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "leistungsgerechter Anerkennungsbetrag"

    - 4 B 1/06 - , BRS 68 Nr. 212, juris.
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2017 - 2 LB 7/17

    Polizeizulage für Zollbeamte aus dem Bereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit

    VV-BMF-PolZul bezieht, sind die anderen verbleibenden Vorschriften zur Bereichsbestimmung rechtswirksam, weil sie in ihrer Gesamtheit ein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk darstellen, das Bundesministerium der Finanzen dieses Regelungswerk auch ohne den nichtigen Teil erlassen hätte und es schließlich das verbleibende Regelungswerk, insbesondere die Bestimmung der einzelnen Bereiche, auch ohne den nichtigen Teil hätte erlassen können (vgl. zu diesen Voraussetzungen bei normativen Regelungen: BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 2 C 74.10 - juris Rn. 28, und vom 27. März 2011 - 2 C 50.11 - juris Rn. 11, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 9 B 17.15 - juris Rn. 9, und bei vertraglichen Regelungen: BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006 - 4 B 1.06 - juris Rn. 4, jeweils m.w.N. auch aus der Rspr. des BVerfG, vgl. auch § 139 BGB).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2012 - 12 A 1445/12

    Antrag auf Bewilligung von Tagespflege hinsichtlich der laufenden Geldleistungen

    - 4 B 1/06 - , BRS 68 Nr. 212, juris.
  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.2007 - 3 S 918/06

    Rückerstattung von Ausgleichsbeiträgen bzw Wegfall einer entsprechenden

    Mit Beschluss vom 29.03.2006 - 4 B 1.06 - hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2013 - L 15 U 629/12
    Dem hat der in Beschwerdesachen zur Vergütung von Sachverständigen zuständige Senat in gefestigter Rechtsprechung (vergleiche Beschlüsse vom 2.5.2005 - L 4 B 5/05, vom 22.8.2005 - L 4 B 4/05, vom 10.5.2006 - L 4 B 1/06 -, vom 30.1.2009 - L 4 B 21/07 -, vom 16.08.2011 - L 15 KN U 161/11B - vom 27.12.2011 - L 15 U 686/11 B - und vom 09.07.2012 - L 15 U 272/12 B -) entnommen, dass der Schwierigkeitsgrad des Gutachtens das maßgebliche Abgrenzungskriterium darstellt.
  • SG Düsseldorf, 02.11.2007 - S 23 AS 298/06

    Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens bei einem Streit über die Wirksamkeit einer

    Denn es handelt es sich um einen Streit über die Wirksamkeit einer verfahrensbeendenden Erklärung, aufgrund dessen die Rechtshängigkeit des Verfahrens rückwirkend wieder auflebt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.06.2006, L 4 B 1/06 R).
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